Satzung

 

Satzung der Wirtschaftsjunioren Salzlandkreis e.V.



§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Wirtschaftsjunioren Salzlandkreis e.V. bei der Industrie- und Handelskammer Magdeburg sind ein Verein junger Unternehmer, unternehmerisch tätiger Nachwuchskräfte, leitender Angestellter und Führungs- oder Führungsnachwuchskräfte aus dem Salzlandkreis. Der Sitz des Vereins ist Wernigerode. (2) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsjunioren Salzlandkreis e. V.“ (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfjahr.

§2 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Magdeburg sowie den örtlichen Arbeitgeberverbänden und deren Spitzenorganisationen, sonstigen Unternehmervereinigungen, sowie mit anderen Juniorenkreisen innerhalb           des Landesverbandes (Wirtschaftsjunioren Sachsen-Anhalt e.V.), des Bundesverbandes (Wirtschaftsjunioren Deutschland WJD e.V.) und des Weltverbandes Junior Chamber International (JCI) bzw. deren jeweilige Nachfolgeorganisationen den unternehmerischen Nachwuchs, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte der Wirtschaft national und international zusammenzuführen und einen regelmäßigen Gedankenaustausch untereinander, der der Völkerverständigung dient, zu fördern, Anregungen für die Behandlung regionaler, nationaler und internationaler gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspo­litischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen orientiert an der freien, sozialen Marktwirt­schaft und der freiheitlichen Gesellschaftsverfassung zu geben, Verantwortung gegenüber Wirtschaft Staat und Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen, außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen und Trainings von Führungs- und Führungsnachwuchskräften zu fördern, das Aufzeigen regionaler Entwicklungsperspektiven sowie die Förderung wissenschaft­licher und kultureller Veranstaltungen und Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit in Kammern und Verbänden die gemeinnützig tätig sind.

§3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Diese sind: Förderung der internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens, Förderung der Volks- und Berufsbildung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. (2) Der Verein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Tätig­keit. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, das gilt auch für den Fall des Ausscheidens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§4 – Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Ziele des Vereins gemäß § 2 bejaht. Voraussetzung ist weiter ein Wohnsitz und/oder eine leitende oder selbständige Tätigkeit innerhalb der Kammerbezirke der Industrie- und Handelskammer Halle – Dessau und/oder Magdeburg. Ausnahmsweise können auch andere Personen Mitglied werden, die den Zielen der Wirtschaftjunioren durch ihre berufliche Tätigkeit nahe stehen. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit des Vorstandes entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist berechtigt, einen Antrag auf Mitgliedsaufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. (3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung an. (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. (5) Die Mitglieder verpflichten sich zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstal­tungen des Vereins. Die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen wird als selbstver­ständliche Pflicht jedes Mitgliedes erachtet. (6) Die Mitglieder sind verpflichtet Kontaktdatenänderungen oder Veränderungen die den Status als Mitglied berühren können unverzüglich gegenüber einem Vorstandsmitglied mittels einfachen Briefes mitzuteilen. Auf Verlangen sind die Voraussetzungen für den Status als Mitglied gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. (7) Weitere Mitglieder sind a) Fördermitglieder (§ 6), b) Ehrenmitglieder (§ 7) c) Juniormitglieder (§ 8).

§5 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet für ein ordentliches Mitglied mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet hat, durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod. (2) Mit Vollendung des 40. Lebensjahres als ordentliche Mitglieder wird die jeweilige Person ohne gesonderten Aufnahmeantrag als Fördermitglied im Verein weiter geführt (§ 6 Abs. 1). Wird dies durch das Mitglied nicht gewünscht, hat es den Austritt schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende zu erklären. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit ordentliche Mitglieder des Vereins. (3) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung mit Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von 3 Monaten ab Androhung bezahlt hat es den vom Kreis verfolgten Zielen erheblich zuwider handelt. (4) Ausschlussbeschlüsse für alle Mitglieder nach § 4 Abs. 1, 2 werden vom Vorstand nach Anhö­rung des Betroffenen gefasst und sind in Schriftform dem Betroffenen zuzuleiten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit des Vorstandes entscheidet der Vorsitzende. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand teilt dem Betroffenen die Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich mit. (5) Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres wirksam. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand des Vereins bis zum 30.11. eines Jahres durch einfachen Brief zuzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang des Briefes maßgeblich. (6) Ein ausgeschiedenes Mitglied verliert seine Ansprüche an das Vermögen des Vereins, d.h. bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile bzw. Beiträge zurückgezahlt.

§6 – Fördermitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern wollen und die nach der Satzung der Wirtschaftsjunioren Deutschland nicht die Bedingungen zur Mitgliedschaft erfüllen, können auf Antrag die Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist ein Widerspruch nicht möglich. (2) Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ohne gesonderten Aufnahmean­trag Fördermitglieder. (3) Die Fördermitglieder haben alle Mitgliedsrechte, haben jedoch kein Sie zahlen den in der Beitragsordnung für sie festge­setzten Beitrag.

§7 – Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann solche Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen, sie haben aber kein Stimmrecht.

§8 – Juniormitgliedschaft

(1) Studenten können auf Antrag eine Juniormitgliedschaft erwerben. Über die Juniormitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist ein Widerspruch nicht möglich. (2) Juniormitglieder haben alle Mitgliedsrechte, haben aber kein Stimmrecht. Sie zahlen den in der Beitragsordnung für sie festgesetzten Beitrag.

§9 – Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks und Spenden. (2) Der Kreis erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder nach § 4 Abs. 1, 2 Buchstabe a und b und alle Juniormitglieder nach § 8 (3)Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar bzw. spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungszugang fällig.

§10 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung (§ 10), b) der Vorstand (§11).

§11 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über: a) grundsätzliche Fragen der Juniorenarbeit, b) die Wahl des Vorstandes, c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, d) die Wahl des Kassenprüfers (§ 13), e) die Erteilung von Entlastungen, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie g) in den sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fällen. (2) Mindestens einmal im Jahr findet im IV. Quartal eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied mit einer Ladungsfrist von 3 Wochen mittels E-Mail, Fax oder einfachem Brief und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Wird die Einladung per E-Mail versandt genügt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung. Bei Einladung per Fax gilt die Frist als gewahrt, wenn die Übertragung durch Sendungsbericht 3 Wochen vor der Versammlung bestätigt ist. Bei Einladung durch einfachen Brief beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Poststempel) folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail- Adresse, Fax-Nummer oder Postadresse gerichtet ist. (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. (4) Jedes Mitglied nach § 4 Abs. l hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. (7) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Eine schriftliche und geheime Abstimmung über Beschlüsse durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn dies von einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Bei Wahlen hat auf Forderung von mindestens 2 stimmberechtigten Mitgliedern eine geheime Abstimmung stattzufinden. Wird diese Anforderung nicht gestellt, ist eine offene Abstimmung durchzuführen. Eine Blockwahl ist zulässig. (8) Jede Mitgliederversammlung wird vorn Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§12 – Vorstand

(1) Der Vorstand leitet und vertritt den Kreis im Sinne des § 26 BGB und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung ohne Zuordnung von Funktionen gewählt werden. Die Funktionen werden innerhalb des neuen Vorstandes durch seine Vorstandsmitglieder gewählt. Folgende Funktionen sind mindestens zu besetzen: a) Vorsitzender b) stellv. Vorsitzender c) Schatzmeister Daneben ist der Past Präsident Mitglied des Vorstandes. Bei Bedarf können innerhalb der Wahlperiode durch den Vorstand weitere Mitglieder kooptiert werden. Deren Namen müssen auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. (4) Der Geschäftsführer der IHK kann bei der Vorstandstätigkeit beratend mitwirken. Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. (5) In den Vorstand kann nur ein Mitglied gewählt werden, das längere Zeit aktiv im Kreis tätig ist. (6) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§13 – Arbeitskreise

Durch den Vorstand können Arbeitskreise berufen werden. Der Arbeitskreis berichtet dem Vorstand über seine Aktivitäten.

 

§14 – Kassenprüfung

Ein durch die Mitgliederversammlung zu bestellender Kassenprüfer, der kein Vorstandsmitglied sein darf, prüft jährlich vor der Entlastung die Kassenführung des Schatzmeisters.

§15 – Geschäftsführer

(1) Durch den Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Magdeburg wird ein Geschäftsführer benannt. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung beratend teil. (2) Der Geschäftsführer kann ausschließlich die organisatorischen und betreuenden Aufgaben des Vereins im Auftrag des Vorstandes wahrnehmen.

§16 – Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

§17 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützigen Zwecke zur Förderung von Volks- und Berufsbildung und/oder zur Völkerverständigung.

§18 – Schlussbestimmungen

(1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis ist Mitglied der Wirtschaftsjunioren Sachsen-Anhalt e.V. und der Wirtschaftsjunioren Deutschlands e.V. Er ist zugleich über diese Organisation Mitglied der „Junior Chamber International“ (JCI). (2) Diese Satzung tritt am 08. Dezember 2015 in Kraft.